Gedächtnisallee 5
D-92696 Flossenbürg

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Förderverein

Der Förderverein für die KZ-Gedenkstätte Flossenbürg möchte die Erinnerung an die Opfer des Konzentrationslagers Flossenbürg wachhalten und die KZ-Gedenkstätte Flossenbürg beraten und unterstützen. Dies kann er durch Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Zuschüsse zu Forschungsprojekten und durch die Beschaffung von finanzieller Unterstützung.

Durch eine Mitgliedschaft fördern Sie die wertvolle Arbeit für Menschenwürde und Menschenrechte, die in Flossenbürg geleistet wird. Wir freuen uns über jedes neues Mitglied, aber ebenso auch über eine Spende.

An einem Ort, an dem deutlich wird, wohin Menschenverachtung und Diktatur geführt haben, nämlich in Vernichtung und Mord, stärkt die KZ-Gedenkstätte Flossenbürg das Bewusstsein für den Wert der Demokratie und eine internationale Gesellschaft.

Unsere KZ-Gedenkstätte Flossenbürg wird auch in Zukunft eine starke Unterstützung nötig haben.

Für eine menschliche Zukunft.

1. Vorsitzender Karlhermann Schötz, Dekan
2. Vorsitzender Andreas Meier, Landrat

Satzung des "Fördervereins für die KZ-Gedenkstätte Flossenbürg e.V."

§ 1: Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein für die KZ-Gedenkstätte Flossenbürg". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden in der Oberpfalz eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name "Förderverein für die KZ-Gedenkstätte Flossenbürg e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Flossenbürg.

§ 2: Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Erinnerung an die Opfer des KZ Flossenbürg und seiner Außenlager wachzuhalten, die Beratung und Unterstützung der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg, insbesondere die Förderung ihrer Aufgaben.

Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Förderung von Forschung und durch die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel, insbesondere durch jährliche Beiträge der Mitglieder und durch einmalige Zuwendungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abchnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen sonstiger Art aufgebracht.

(5) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wie auch eine juristische Person oder Vereinigungen sonstiger Art des öffentlichen oder privaten Rechts aus dem In- und Ausland, die sich zur Unterstützung der Vereinsziele verpflichten.

(2) Juristische Personen und Vereinigungen sonstiger Art erwerben durch Beitritt nur eine Mitgliedschaft mit einer Stimme.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Begründung abgelehnt werden.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder freiwilligem Austritt aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Streichung von der Mitgliederliste befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge sowie des Beitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres.

(4) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, dessen Handlungsweise mit den Zielen des Vereins und mit dessen Ansehen unvereinbar ist. Der Ausschluß ist durch den Vorstand zu beschließen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes bekannt zu machen.

Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung endgültig und bindend entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

(5) Mit freiwilligem Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluß erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5: Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag soll in Anbetracht der Zwecke des Vereins der persönlichen Leistungsfähigkeit jedes Mitgliedes nach dessen Selbsteinschätzung angepaßt sein. Der Mitgliedsmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Mitglieder, die mindestens das 30-fache des jeweils für sie geltenden Mindestjah- resbeitrages entrichten, lösen alle weiteren Beitragsverpflichtungen für immer ab und erhalten die Ehrenbezeichnung eines "Förderers".

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres, für neu eintretende Mitglieder innerhalb eines Monats nach Eintritt, fällig.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, den Mitgliederversammlungen des Vereins beizuwohnen und in diesen das Stimmrecht auszuüben.

Juristische Personen und Vereinigungen üben ihre Stimmrechte durch eine von ihnen zu benennende Einzelperson aus.

(2) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mindestbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

(3) Das Kuratorium

§ 8: Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem Schriftführer

c) dem Schatzmeister

d) dem Beisitzer.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende.

c) der jeweilige leitende Angestellte der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

§ 9: Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ bereits übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Festsetzung des Ortes und des Termins der nächsten Mitgliederversammlung.

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

d) der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht und der Kassenführer einen Bericht über die Kassenlage, der jeweilige leitende Angestellte der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg hat die Pflicht, in der Mitgliedsversammlung über die einzelnen Arbeiten der Gedenkstätte zu berichten, soweit diese durch den Verein gefördert wurden und über die Aufwendungen, die für die einzelnen Arbeiten entstanden sind;

e) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

f) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel.

g) der Vorstand kann sich einschließlich des geschäftsführenden Vorstandes - vorbe- haltlich der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung - durch Zuwahl ergänzen.

h) Er hat ferner das Recht, Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden zu ernennen.

(2) Die Vorstandsmitglieder teilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich auf Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.

(3) Die Haftung der Vertretungsorgane des Vereins ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.

§ 10: Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Die Mitgliederversammlung benennt zur Wahl des Vorstandes einen Wahlleiter, der nicht dem Vorstand angehört.

Die Wahl zum Vorstand erfolgt mittels Stimmzettel. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wiederwahl ist zulässig.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Der jeweilige leitende Angestellte der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg ist automatisch Mitglied des Vorstandes.

§ 11: Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich einberufen werden, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden;

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens 3 von ihnen in der Sitzung anwesend sind.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;

bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 12: Die Mitgliederversammlung

(1) Jedes Jahr findet jeweils im Herbst eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

In diesem Fall muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen und Übersendung einer Tagesordnung ein.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und begründet eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(4) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und des Beschlusses über eine Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei des- sen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

§ 14: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsache, daß der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Angelegenheiten zu erledigen:

(1) Anderung der Vereinssatzung

(2) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

(3) Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder

(4) Wahl des Rechnungsprüfers

(5) Festsetzung der Mitgliedsmindestbeiträge

(6) Die Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes

(7) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines

(8) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(9) Erledigung der gestellten Anträge

§ 15: Das Kuratorium

Der Verein hat die Möglichkeit ein Kuratorium einzuberufen. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Die Kuratoriumsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Das Kuratorium tritt bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern oder des Vorstandes des Vereins zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen.

§ 16: Rechnungslegung und Geschäftsiahr

(1) Der Jahresabschluß ist für jedes Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen und zwar in der Weise, daß für die jeweils abgelaufenen beiden Geschäftsjahre der nächsten Mitgliederversammlung die entsprechenden Jahresabschlüsse vorgelegt werden.

(2) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17: Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.

§ 18: Geschäftsordnung

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. In dieser Geschäftsordnung können unter anderem Einzelheiten über den Ablauf einer Mitgliederversammlung geregelt werden.

§ 19: Auflösung des Vereins / Änderung des Vereinszwecks

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die KZ-Gedenkstätte Flossenbürg zu verwenden hat.

§ 20: Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 21: Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.09.1999 einstimmig beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Flossenbürg, den 03.09.1999

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